Rechtsinfo - Reiserecht
Entschädigungsregelungen bei Flugverspätung, Annullierung etc.
von: Rechtsanwalt Hans-Georg König, Münster
Im Februar 2005 wurden die Passagierrechte bei Flugverspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung durch die Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates gestärkt: Dem Fluggast werden nun bestimmte Mindestrechte eingeräumt. Die Verordnung über Fluggastrechte soll darüber hinaus die Durchsetzung berechtigter Forderungen gegenüber den Airlines erleichtern.
Diese Verordnung gilt für alle Fluggesellschaften, die aus der EU starten oder auf europäischen Boden ihren Sitz haben, gleich ob Linien- oder Charterflug, ob der Flug in einem Pauschalreisepaket oder bei einem sog. Billigflieger gebucht worden ist.
Ging es um die Verspätung eines Fluges, so waren nach bisheriger Rechtsprechung geringe Flugverspätungen bis zu 4 Stunden bei Charterflügen von Reiseveranstaltern innerhalb Europas und der Mittelmeerländer als bloße Unannehmlichkeit ersatzlos hinzunehmen.
Die neue Verordnung gewährt dem Fluggast bei Flügen bis zu 1500 Kilometern bereits bei einer Verspätung von 2 Stunden Betreuungsleistungen. So hat die Fluggesellschaft für unentgeltliche Mahlzeiten und Erfrischungen zu sorgen, sowie kostenlose Kommunikationsmöglichkeiten bereit zu stellen. Darüber hinaus muss die Unterbringung in einem Hotel und die Fahrt dorthin kostenlos angeboten werden, wenn der Abflug erst am nächsten Tag möglich ist.
Ab 5 Stunden Verspätung kann der Passagier vom Flug zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen. Zusätzliche Ausgleichzahlungen sind im Falle von Verspätungen jedoch nicht möglich.
Bei Nichtbeförderung, z.B. im Fall der Überbuchung oder Annullierung, muss von der Fluggesellschaft ein Ersatzflug angeboten werden oder es ist der komplette Flugpreis zu erstatten, wenn der Passagier nicht mehr fliegen möchte. Zusätzlich stehen dem Fluggast Ausgleichszahlungen von 250 bis 600 Euro zu.
Müssen die nicht beförderten Personen lange auf den Ersatzflug warten, steht ihnen ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen zu, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Schaden entstanden ist.
Bei einer über zweistündigen Verspätungen des Ersatzfluges auf einer Strecke bis zu 1500 Kilometern gibt es einen Ausgleich in Höhe von 250 Euro. Verspätete sich der Ersatzflug bei innergemeinschaftlichen Flügen von mehr als 1500 Kilometern und bei allen anderen Flügen bis zu 3500 Kilometern um mehr als drei Stunden, können 400 Euro verlangt werden. Bei allen übrigen Flügen gibt es für eine mehr als vierstündige Verspätung einen Ausgleich in Höhe von 600 Euro.
Bietet die Fluggesellschaft innerhalb aller zuvor genannten zeitlichen Rahmen einen Ersatzflug an, kann der Passagier jeweils die Hälfte der Beträge als Ausgleichsanspruch geltend machen.
Finanziellen Ausgleich müssen die Fluggesellschaften aufgrund der Verordnung jedoch nicht uneingeschränkt leisten. Wird der Passagier im Falle einer Annullierung zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugszeit hierüber informiert, so steht ihm keine Ausgleichszahlung zu. Gleiches gilt z.B. auch für den Fall, dass die Fluggesellschaft die Annullierung nicht verschuldet hat, etwa bei höherer Gewalt. In bestimmten Fällen entfällt ein Ausgleichsanspruch bei Annullierung auch dann, wenn eine anderweitige Beförderung durch die Fluggesellschaft angeboten wird.
Airlines sind häufig nicht bereit, die verbesserten Passagierrechte zu gewähren. Da sie bei einer Annullierung im Gegensatz zur Verspätung Ausgleichszahlungen leisten müssen, bemühen sie sich häufig, derartigen Entschädigungen zu entgehen. So wird dann behauptet, es läge eine bloße Verspätung vor und keine Annullierung, wenn der Fluggast auf irgendeine Weise sein Ziel doch noch erreicht.
Eingestellt am: 18.04.2007

