Rechtsinfo - Familienrecht



Änderungen im Kindesunterhalt zum 01.01.2009


von:  Rechtsanwältin Sylvia Bergmann, Leipzig
- Fachanwältin für Familienrecht -


Zum 01.01.2008 trat die Unterhaltsrechtsreform in Kraft, deren Hauptziel die Stärkung der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil und damit die Existenzsicherung dieser Kinder war.

 

Mit der Änderung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 trat die Regelbetragsverordnung außer Kraft, so dass Bezugsgröße für den Mindestunterhalt seither gemäß § 1612 a BGB der sächliche Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag) ist. Dieser wurde zum 01.01.2009 von 1.824,00 € jährlich auf 1.932,00 € erhöht.

 

Weit gefehlt, wer nun denkt, dass sich damit generell der Unterhaltsanspruch erhöht. Mit der Erhöhung des Kinderfreibetrages wurden auch die Regelungen zum Kindergeld geändert. Seit 01.01.2009 erhalten alle Familien für das 1. und 2. Kind 164,00 € Kindergeld monatlich, für das 3. Kind 170,00 € und ab dem 4. Kind 195,00 €.

 

Dieses Kindergeld ist auf den Mindestunterhalt hälftig anzurechnen, so dass dies wiederum zur Reduzierung des Unterhaltsanspruchs führt.

 

Hierzu ein Beispiel:

 

Eine Mutter betreut ihre 3-jährige Tochter allein. Der Vater bezieht nur ein geringes Einkommen, so dass er nur den Mindestunterhalt aufbringen kann. Dieser kann entweder nach der in § 1612 a BGB definierten Formel berechnet werden oder man greift auf die Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf (sog. Düsseldorfer Tabelle) zurück. Hiernach betrug der Mindestunterhalt für ein 3-jähriges Kind im Jahre 2008 279,00 € monatlich, worauf 77,00 € hälftiges Kindergeld anzurechnen waren, so dass sich ein Zahlbetrag von 202,00 € zugunsten des Kindes errechnete.

 

Im Jahre 2009 beträgt der Mindestunterhaltsanspruch nun 281,00 €, anzurechnen sind jedoch 82,00 € Kindergeld, so dass sich der Zahlbetrag auf 199,00 € verringert.

 

Die faktische Unterhaltserhöhung wird damit durch die Kindergelderhöhung kompensiert, so dass viele Unterhaltspflichtige tatsächlich geringere Zahlungen schulden.

 

Ob und wen dies im Einzelnen betrifft, muss eine genaue Berechnung anhand der individuellen Einkommensverhältnisse ergeben.

 

Eingestellt am 30.01.2009